Unser Statement
und die Thesen 

Die 20 neuen  Thesen
November 2025

Hier findet Ihr die neuen 20 Thesen zum Download.

Für Diejenigen unter Euch, denen ein- oder zwei Einsprüche einfallen und gerne noch einen dritten Grund anführen wollen, haben wir diese Seite zusammengestellt.

Ihr könnt teilweise die Gründe miteinander kombinieren und vergesst nicht:

Bitte nicht einfach abschreiben, sondern nutzt diese Webseite als Ideengeber für Euch.

Viel Erfolg!

20 gute Gründe:


Windindustrieanlagen bergen unter anderem folgende Gefahren und Probleme:


  1. Recycling nicht gesichert und problematisch
  2. Unwiderrufliche Kontamination mit PFAS und FS6 von Luft, Boden und Trinkwasser
  3. „Verspargelung“ / Zerstörung der Landschaft, der Landwirtschaft, des Tourismus, des Erholungsgebiets Odenwald
  4. Umzingelung
  5. Schlagschatten
  6. Über Generationen gepflegtes kulturelles Erbe wird zerstört
  7. Tierschutz- und Naturschutzgesetze werden beschnitten
  8. Vögel und Fledermäuse werden getötet
  9. Abwanderung der Tierwelt
  10. Schutzstatus unseres Waldes wird herabgesetzt
  11. Enormer Flächenverbrauch
  12. Flächenversiegelung und Flächenverdichtung zerstören das Klima und die Natur
  13. Mögliche erhöhte Gefahr für Überschwemmungen
  14. Alternative erneuerbare Energien, wie z.B. Wasserkraft, Biogasanlagen werden vernachlässigt und nicht genutzt
  15. Infraschall
  16. Austrocknung der Wälder und Böden
  17. Waldbrandgefahr durch technische Defekte der Windindustrieanlagen
  18. Senkung des Trinkwasserspiegels
  19. Erhöhung der Temperatur
  20. Lärmbelästigung >>>>>>>>>>>>> Siehe hier mehr zu dem Thema
  21. gesundheitliche Belastung (z.B. durch Chemikalien, Mikroplastik, verseuchtes Trinkwasser

INFO

Das BImSchG-Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen


Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen, die eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern aufweisen, unterliegen in Deutschland einer Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).In Hessen sind die drei Regierungspräsidien – Kassel, Gießen und Darmstadt – die hierfür zuständigen Genehmigungsbehörden. 


Ein charakteristisches Merkmal des BImSchG-Verfahrens ist seine sogenannte Konzentrationswirkung, die in § 13 BImSchG verankert ist.

Dies bedeutet, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere öffentlich-rechtliche Zulassungen, die für die Anlage erforderlich wären, einschließt. Dazu gehören beispielsweise die Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung (HBO), naturschutzrechtliche Zulassungen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), forstrechtliche Genehmigungen nach dem Hessischen Waldgesetz (HWaldG), luftrechtliche Zustimmungen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie denkmalschutzrechtliche Genehmigungen nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Dieses Prinzip dient der Verfahrensstraffung und soll die Komplexität der Genehmigungsprozesse reduzieren. 


Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird umfassend geprüft, ob dem geplanten Vorhaben Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegenstehen. Die Prüfung erstreckt sich auf eine Vielzahl von Aspekten, darunter die Auswirkungen auf das Landschaftsbild, auf Vogel- und Fledermauspopulationen, die Standsicherheit der Anlagen, Aspekte des Arbeits-, Brand-, Denkmal- und Immissionsschutzes sowie Belange der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, des Straßen- und Luftverkehrs und des Boden- und Gewässerschutzes.


Ein Antragsteller hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung, sofern das Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt (§ 6 Abs. 1 BImSchG). Die Genehmigungsbehörde besitzt hierbei keinen Entscheidungsspielraum für Aspekte, die keine gesetzlichen Anforderungen darstellen, wie etwa die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens oder grundsätzliche politische Bedenken gegen die Energiewende.

Ein Auszug aus den Einwendungen:

Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen:

Die Behörden prüfen, ob die Windkraftanlagen eine erhebliche Störung oder Tötung von streng geschützten Vogel- und Fledermausarten verursachen könnten. Dies beinhaltet die Analyse von Flugrouten, Brut- und Ruhestätten.

Einhaltung von Mindestabständen zu Horsten:

Es werden spezifische Mindestabstände zu Horsten windenergiesensibler Vogelarten wie Rotmilan (empfohlen 1.500 Meter) und Schwarzstorch (unter 1.000 Metern grundsätzlich keine Anlagen) geprüft.

Umweltverträglichkeits-prüfung (UVP):


Je nach Größe des Windparks (Anzahl der Anlagen) und dem potenziellen erheblichen Umwelteinfluss kann eine obligatorische oder fakultative Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, die eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen beinhaltet.

Ausschlussgebiete:

Die Planung und Genehmigung von Anlagen in bestimmten Schutzgebieten wie Nationalparks, Europäischen Schutzgebieten (Natura 2000-Gebiete) und Naturschutzgebieten ist grundsätzlich ausgeschlossen.



Lärmemissionen:

Die Einhaltung der in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen wird geprüft. Diese Grenzwerte variieren je nach Gebietskategorie (z.B. reine Wohngebiete, Mischgebiete).

Schattenwurf
("Disco-Effekt"):


Es wird geprüft, ob der periodische Schattenwurf der Rotorblätter an schutzwürdigen Immissionsorten (z.B. Wohngebäuden, Terrassen, Balkonen) die zulässigen Grenzwerte von maximal 30 Minuten pro Kalendertag und 30 Stunden pro Kalenderjahr überschreitet. Bei Überschreitung sind automatische Abschaltautomatiken vorgeschrieben.

Infraschall:

Obwohl eine Gesundheitsgefährdung nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand bewiesen ist, ist Infraschall ein Aspekt, der im Rahmen des Immissionsschutzes nur teilweise diskutiert wird.


Visuelle Auswirkungen auf das Landschaftsbild:

Die Veränderung des Landschaftsbildes durch die Anlagen wird bewertet, insbesondere in Bezug auf Sichtbeziehungen zu Wohnlagen und kulturhistorischen Landschaftselementen.

Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern:

Der Schutz von Kulturdenkmälern und deren Umgebung wird im Genehmigungsverfahren umfassend berücksichtigt.

Infraschall:

Obwohl eine Gesundheitsgefährdung nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand ausgeschlossen wird, ist Infraschall ein Aspekt, der im Rahmen des Immissionsschutzes diskutiert wird.


Lichtblitze (Reflexionen):

Maßnahmen zur Vermeidung störender Lichtblitze durch Sonnenreflexion an den Rotorblättern (z.B. durch matte Beschichtungen) werden geprüft.  



Wasserschutzgebiete:

Die Auswirkungen auf Wasserressourcen und die Einhaltung von Vorschriften in Wasserschutzgebieten werden geprüft. 1

Quellen

Wenn Sie Bedenken haben, dass die geplanten Windkraftanlagen Quellen versiegen lassen oder deren Verlauf ändern könnten, können Sie dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als Einspruch geltend machen. Dies fällt unter den Bereich des Wasserrechts und des Grundwasserschutzes.


Hier sind die Stichpunkte, die Sie in Ihrem Widerspruch formulieren können, basierend auf den Aspekten, die von den Behörden geprüft werden müssen:


Hydrogeologisches Gutachten und Grundwasserverhältnisse:

    • Fordern Sie die Vorlage eines umfassenden hydrogeologischen Gutachtens, das die spezifischen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf die Grundwassersituation detailliert untersucht.


    • Betonen Sie, dass das Gutachten Angaben zu Klüftigkeiten im Untergrund, den örtlichen Deckschichten, dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, der Grundwasserstockwerksgliederung und der Grundwasserfließrichtung enthalten muss.  


    • Weisen Sie darauf hin, dass die Auswirkungen auf die Trinkwassergewinnung und die Situation der örtlichen Trinkwasserversorgung (autarke Inselversorgung oder Verbundnetz) explizit bewertet werden müssen.  


    • Verlangen Sie eine Bewertung möglicher Einflüsse des Windparks auf das Grundwasser und das Strömungsfeld, insbesondere im Hinblick auf das Versiegen oder die Verlagerung von Quellen.
       

    • Wasserschutzgebiete:

      • Prüfen Sie, ob die geplanten Windkraftanlagen in einem Wasserschutzgebiet liegen. Hydrogeologen warnen explizit vor dem Bau von Windenergieanlagen in solchen Gebieten, da dies das Trinkwasser gefährden könnte.  


      • Machen Sie geltend, dass in Wasserschutzgebieten bestimmte Maßnahmen, wie das Errichten von baulichen Anlagen und Baustelleneinrichtungen oder Eingriffe, die zu einer Verletzung oder Reduzierung der Deckschichten führen, sachlich begründet untersagt sind.  


  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

    • Weisen Sie darauf hin, dass der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Schmierstoffe in den Anlagen) im Genehmigungsverfahren geprüft wird und entsprechende Auflagen zum Gewässerschutz im Genehmigungsbescheid enthalten sein müssen.  



    • Fordern Sie eine Einstufung in eine Gefährdungsstufe nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die daraus resultierenden Anforderungen an die Anlage und Pflichten für den Betreiber.  


  • UVP-Pflicht und umfassende Prüfung:

    • Betonen Sie, dass bei Vorhaben, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können (wie die Beeinflussung von Grundwasser und Quellen), eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder zumindest eine Vorprüfung erforderlich ist.


    • Fordern Sie, dass alle relevanten Umweltauswirkungen, einschließlich der hydrogeologischen, frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden.  


  • Beteiligung der Wasserbehörde:

    • Stellen Sie sicher, dass die zuständige untere Wasserbehörde (angesiedelt bei den Kreisen bzw. Magistraten der kreisfreien Städte) in das Genehmigungsverfahren einbezogen wird, da diese für den Bereich des Wasserrechts zuständig ist.  


Indem Sie diese Punkte klar und präzise in Ihrem Widerspruch formulieren und sich auf die potenziellen Auswirkungen auf die Wasserversorgung und die Umwelt beziehen, können Sie Ihre Bedenken wirksam vorbringen. Es ist ratsam, sich dabei auf konkrete Daten und Gutachten zu beziehen, falls diese verfügbar sind.

Hier geht's entweder  direkt zur Registrierung der Einwendungen oder zur Erklärung!

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