Lärmimmissionen

Hessen

Wieviel ist erlaubt, wievil ist zumutbar?

Was zuviel ist, ist zuviel. Lärm macht krank und das ist vielfach wissenschaftlich bewiesen. 


Hier mal Auszüge aus den Ausführungen der Hessischen Landesregierung:

Lärm von Gewerbe- und Industrieanlagen ist rechtlich eingeschränkt. Unternehmen müssen sich an bestimmte Voraussetzungen halten. Für bestimmte Anlagen ist eine Genehmigung erforderlich.


Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben (z.B. Kraftwerken, Automobilfertigung, Reifenherstellung, Chemieunternehmen) als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z.B. Bäckereien, Tischlereien, Schlossereien) bezeichnet. Aber auch Supermärkte, Tankstellen, Kinos u.a. gehören dazu. Zum Gewerbelärm zählen neben dem Lärm, der bei dem Betrieb typischerweise entsteht, auch der Lärm des Verkehrs von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.


Die Ermittlung und Beurteilung von Gewerbelärm erfolgt nach der TA Lärm.


Die jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte unterscheiden sich am Tag und in der Nacht und orientieren sich nach der entsprechenden Umgebung (Wohngebiete, Gewerbegebiete, Kurgebiete etc.).


Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
























Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte unabhängig von der Gebietseinstufung des Gebäudes:

  • tags 35 dB(A)
  • nachts 25 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Überschreitungen der Immissionsrichtwerte sind nach Nr. 7.2 TA Lärm (sog. seltene Ereignisse) an einzelnen Tagen oder Nächten bei voraussehbaren Besonderheiten des Betriebs möglich. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte darf jedoch an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als 2 aufeinanderfolgenden Wochenenden auftreten.

Für seltene Ereignisse gelten folgende Immissionsrichtwerte in den unter 6.1 b bis 6.1 g genannten Gebieten

  • tags 70 dB(A)
  • nachts 55 dB(A)

Diese Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse dürfen durch einzelne, kurze Geräuschspitzen:

  • in Gewerbegebieten um maximal 25 dB(A) (tags) bzw. 15 dB(A) (nachts)
  • in den o.g. Gebieten 6.1 c bis 6.1 g um maximal 20 dB(A) (tags) bzw. 10 dB(A) (nachts)

überschritten werden.

Die Beurteilung der Anlagengeräusche erfolgt anhand des Beurteilungspegels und der Maximalwerte einzelner Schallereignisse. Der Beurteilungspegel setzt sich zusammen aus dem Mittelungspegel in der Beurteilungszeit (in der Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr der Mittelwert über 16 Stunden, in der Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr der Mittelwert über die lauteste Stunde), aus Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit, für Impulshaltigkeit und für die Tageszeiten mit erhöhter Sensibilität.



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